Interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)


1. Hintergrundinformationen

Anfang Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten.
Dieses verpflichtet alle Unternehmen, bis Dezember 2023 eine interne Meldestelle einzurichten.

Das Gesetz hat zum Ziel Beschäftigte, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangt haben und diese melden, vor Repressalien und negativen Folgen zu schützen. Hierzu zählen z.B. Informationen über Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder über Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften.

Ein Schutz besteht allerdings nur, wenn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergegeben werden.

2. Umsetzung im DRK-Kreisverband Aalen e. V.

Im DRK-Kreisverband Aalen pflegen wir eine vertrauensvolle Kommunikation und einen respektvollen Umgang untereinander.

Mit der Einrichtung einer unabhängig arbeitenden internen Meldestelle unterstreichen wir unser Anliegen, eine solche Unternehmenskultur zu fördern und allen Mitarbeitenden als wichtigem Teil innerhalb unseres Unternehmens eine Mitwirkungsmöglichkeit zu geben, um auch „heikle Informationen und Anliegen“ ohne Angst vor Repressalien zu melden.

3. Ansprechpartner

Als Ansprechpartner für die Meldung von Hinweisen steht Ihnen als Beauftragter der internen Meldestelle Herr Robert Ness über folgende Kommunikationskanäle zur Verfügung:

Telefon:         +49 (0) 152 / 571 366 72
E-Mail:           
hinweisgeberdrk-meldestelle.de

Alle eingehenden Meldungen werden von Herrn Ness unabhängig und fachkundig bearbeitet und beantwortet. Falls erforderlich wird er bei der Fallbearbeitung durch einen Vertrauensanwalt unterstützt.

4. Wichtiger Hinweis!

Alle anderen berechtigten Anliegen, die Sie an uns melden möchten, insbesondere z.B. interne und externe Beschwerden oder auch Verbesserungsvorschläge, melden Sie bitte weiterhin über die bereits bestehenden und bekannten Meldewege unseres Kreisverbands und Ihrer Fachabteilung.

Die interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz ist hierfür nicht zuständig!